Das Grundbuchamt Albstadt ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die relevante Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Einsicht ins Grundbuch

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit aller Informationen voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Eintragungen und Löschungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:

Postanschrift

Grundbuchamt Albstadt
Gartenstraße 17
72458 Albstadt

Postfach

Postfach 1
72421 Albstadt


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »