Das Grundbuchamt in Altena regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek
- Wegerechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Altena
Gerichtsstraße 10
58762 Altena
Postfach
Postfach 11 53
58741 Altena
- Telefon: 02352 2018-0
- Telefax: 02352 2018-29
- E-Mail: poststelle@ag-altena.nrw.de
- Internet: http://www.ag-altena.nrw.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »