Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Ansbach.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Eintragungen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken ebenso wie Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund hierfür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
Postfach
Postfach 6 09
91511 Ansbach
- Telefon: 0981 58-0
- Telefax: 0981 58-405
- E-Mail: poststelle@ag-an.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/an/
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »