Das Grundbuchamt in Aschersleben regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Grundstücke und die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Die Höhe der Kosten

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Aschersleben
Theodor-Römer-Weg 3
6449 Aschersleben

Postfach

Theodor-Römer-Weg 3
6449 Aschersleben


Quellen

Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Grundbuchordnung § 1 »