Das Grundbuchamt Bergen auf Rügen ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.
Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Richtigkeit der Unterlagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Die Höhe der Kosten
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Hypothek
- Wegerechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Bergen auf Rügen
Schulstraße 1
18528 Bergen auf Rügen
Postfach
Postfach 11 61
18521 Bergen auf Rügen
- Telefon: 03838 8044-0
- Telefax: 03838 2525-76
- E-Mail: zweigstelle.bergen@ag-stralsund.mv-justiz.de
- Internet: http://www.mv-justiz.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »