Das Grundbuchamt Bernburg (Saale) ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält diverse Informationen.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Zudem werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Hypothek und Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, zwingend sind.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Bernburg (Saale)
Liebknechtstraße 2
6406 Bernburg (Saale)
Postfach
Liebknechtstraße 2
6406 Bernburg (Saale)
- Telefon: 03471 3773
- Telefax: 03471 377441
- E-Mail: ag-bbg@justiz.sachsen-anhalt.de
- Internet: http://www.ag-bbg.sachsen-anhalt.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »
§ 1 GBO »