Das Grundbuchamt Betzdorf ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden verschiedene Informationen aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Des Weiteren werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
- Mit unserem kostenlosen Finanzierungsrechner ermitteln Sie schnell und einfach die günstigsten Baugeld Angebote.
Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragen und löschen lassen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Betzdorf
Friedrichstraße 17
57518 Betzdorf
Postfach
Postfach 1 09
57517 Betzdorf
- Telefon: 02741 927-0
- Telefax: 02741 927-111
- E-Mail: agbd@ko.jm.rlp.de
- Internet: http://www.agbd.justiz.rlp.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »