Das Grundbuchamt in Biberach an der Riß regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Angaben auf.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.
Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Biberach an der Riß
Alter Postplatz 4
88400 Biberach an der Riß
Postfach
Postfach 12 56
88382 Biberach an der Riß
- Telefon: 07351 59-0
- Telefax: 07351 59-529
- E-Mail: poststelle@agbiberach.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-biberach.de
Quellen
§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »