Das Grundbuchamt in Bremen regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden mehrere Angaben aufgeführt.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.

Einsicht ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Dadurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht ebenso Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers zwingend.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Bremen
Ostertorstraße 25 - 31
28195 Bremen

Postfach


28184 Bremen


Quellen

Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »