Das Grundbuchamt in Cham regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.

Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.

Einsicht ins Grundbuch

Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Ergo kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Adresse

Grundbuchamt Cham
Kirchplatz 13
93413 Cham

Postfach

Kirchplatz 13
93413 Cham


Quellen

§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »