Das Grundbuchamt in Dieburg regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen zum Beispiel zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Grundschulden und Hypotheken
- Wegerechte
Eintragen und löschen lassen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Dieburg
Bei der Erlesmühle 1
64807 Dieburg
Postfach
Postfach 12 29
64802 Dieburg
- Telefon: 06071 203-0
- Telefax: 06071 21126
- E-Mail: verwaltung@ag-dieburg.justiz.hessen.de
- Internet: http://www.ag-dieburg.justiz.hessen.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Grundbuch »