Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Donaueschingen.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt ausgewählte Angaben auf.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Die Höhe der Kosten

Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind etwa:

Löschungen und Eintragungen

Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Donaueschingen
Muehlenstraße 5
78166 Donaueschingen

Postfach

Postfach 11 29
78152 Donaueschingen


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »