Das Grundbuchamt in Ebersberg regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vorgenommen. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Ebersberg
Bahnhofstraße 19
85560 Ebersberg
Postfach
Bahnhofstraße 19
85560 Ebersberg
- Telefon: 08092 8253-0
- Telefax: 08092 8253-96
- E-Mail: poststelle@ag-ebe.bayern.de
- Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ebe/
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »