Das Grundbuchamt Einbeck ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit aller Angaben voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, unerlässlich sind.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung stattfinden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Einbeck
Hullerser Straße 1
37574 Einbeck
Postfach
Postfach 16 15 UND 16 20
37557 Einbeck
- Telefon: 05561 93820
- Telefax: 05561 938212
- E-Mail: agein-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-einbeck.niedersachsen.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Grundbuchordnung § 1 »