Das Grundbuchamt in Elmshorn regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält diverse Informationen.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit aller Informationen voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:

Eintragungen und Löschungen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Elmshorn
Bismarckstraße 8
25335 Elmshorn

Postfach

Bismarckstraße 8
25335 Elmshorn


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »