Das Grundbuchamt in Emmerich am Rhein regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.

Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Grundstücke wie auch die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden verschiedene Informationen aufgeführt.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

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Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Postanschrift

Grundbuchamt Emmerich am Rhein
Seufzerallee 20
46446 Emmerich am Rhein

Postfach

Postfach 10 01 54
46421 Emmerich am Rhein


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »