Das Grundbuchamt in Eschwege regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke und die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt ausgewählte Daten auf.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentumsrechte
- Hypotheken und Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Eschwege
Friedrich-Wilhelm-Straße 39
37269 Eschwege
Postfach
Postfach 12 40
37252 Eschwege
- Telefon: 05651 339-1201
- Telefax: 05651 339-1251
- E-Mail: verwaltung@ag-eschwege.justiz.hessen.de
- Internet: http://www.ag-eschwege.justiz.hessen.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »