Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Eschweile.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt ausgewählte Daten auf.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Dadurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Hierfür muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Eschweile
Kaiserstraße 6
52249 Eschweile
Postfach
Postfach 13 40
52233 Eschweiler
- Telefon: 02403 7007-0
- Telefax: 02403 7007-104
- E-Mail: poststelle@ag-eschweiler.nrw.de
- Internet: http://www.ag-eschweiler.nrw.de
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
§ 1 GBO »