Das Grundbuchamt in Frankenberg (Eder) regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden unterschiedliche Angaben aufgeführt.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Weiters werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Angaben voraussetzen.
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Welche Kosten fallen an?
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Hypothek ebenso wie Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Frankenberg (Eder)
Geismarer Straße 22
35066 Frankenberg (Eder)
Postfach
Geismarer Straße 22
35066 Frankenberg (Eder)
- Telefon: 06451 7261-0
- Telefax: 06451 7261-61
- E-Mail:
- Internet: http://www.ag-frankenberg.justiz.hessen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »