Das Grundbuchamt in Gernsbach regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die relevante Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Aussagen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Die Höhe der Kosten

Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Eintragen und löschen lassen

Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers zwingend.

Aber gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Gernsbach
Hauptstraße 44
76593 Gernsbach

Postfach

Postfach 14 65
76587 Gernsbach


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »