Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Hameln.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Ebenso wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die wichtige Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Damit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Die Höhe der Kosten
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Das Grundbuchamt gestattet bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Grundschuld sowie Hypotheken
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Hameln
Zehnthof 1
31785 Hameln
Postfach
Postfach 10 13 13
31763 Hameln
- Telefon: 05151 7960
- Telefax: 05151 796166
- E-Mail: aghm-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-hameln.niedersachsen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »