Das Grundbuchamt Hann. Münden ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält diverse Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentum
- Hypothek
- Wege oder Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, zwingend sind.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Hann. Münden
Schlossplatz 9
34346 Hann. Münden
Postfach
Postfach 11 04
34331 Hann. Münden
- Telefon: 05541 9881-0
- Telefax: 05541 9881-13
- E-Mail: aghmu-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-hann-muenden.niedersachsen.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »