Das Grundbuchamt Hohenstein-Ernstthal ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Hierdurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Kosten und Gebühren
Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentum
- Hypotheken ebenso wie Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Hohenstein-Ernstthal
Conrad-Clauss-Straße 11
9337 Hohenstein-Ernstthal
Postfach
Conrad-Clauss-Straße 11
9337 Hohenstein-Ernstthal
- Telefon: 03723 493-0
- Telefax: 03723 493-444
- E-Mail: verwaltung@aghot.justiz.sachsen.de
- Internet: http://www.justiz.sachsen.de/aghot
Quellen
§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »