Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Itzehoe.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen z. B. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Ferner werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Skepsis von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragen und löschen lassen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Postanschrift

Grundbuchamt Itzehoe
Bergstraße 5 - 7
25524 Itzehoe

Postfach

Bergstraße 5 - 7
25524 Itzehoe


Quellen

§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »