Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Kaiserslautern.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden unterschiedliche Informationen aufgeführt.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Darüber hinaus werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Informationen voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Löschungen und Eintragungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern

Postfach

Postfach 35 20
67623 Kaiserslautern


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »