Das Grundbuchamt Korbach ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Daten auf.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Zudem werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Auskunft über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der richtige Ansprechpartner.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Skepsis von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

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Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Eintragungen und Löschungen

Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Korbach
Hagenstraße 2
34497 Korbach

Postfach

Postfach 11 09
34481 Korbach


Quellen

§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »