Das Grundbuchamt Landau in der Pfalz ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was genau steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Des Weiteren werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für alle Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Die Höhe der Kosten
Die Unkosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentumsrechte
- Hypothek
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar aufzusuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Doch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Landau in der Pfalz
Marienring 13
76829 Landau in der Pfalz
Postfach
Marienring 13
76829 Landau in der Pfalz
- Telefon: 06341 22-0
- Telefax: 06341 22-290
- E-Mail: agld@zw.jm.rlp.de
- Internet: http://www.agld.justiz.rlp.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »