Das Grundbuchamt Langen (Hessen) ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Das Grundbuch - was ist das?
grundbuchamt_langen-(hessen).jpg
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke und die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt diverse Angaben auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Außerdem wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Mit dem Grundbuchausdruck kann man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Angaben voraussetzen.
- Mit unserem kostenlosen Finanzierungsrechner berechnen Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Hauskredit Angebote.
Welche Kosten fallen an?
Die Unkosten für den Auszug betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden und Hypotheken
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vorgenommen. Dazu muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Langen (Hessen)
Zimmerstraße 29
63225 Langen (Hessen)
Postfach
Postfach 12 60
63202 Langen (Hessen)
- Telefon: 06103 591-02
- Telefax: 06103 27307
- E-Mail: verwaltung@ag-langen.justiz.hessen.de
- Internet: http://www.ag-langen.justiz.hessen.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »