Das Grundbuchamt in Langenfeld (Rheinland) regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Das Grundbuch - was ist das?
grundbuchamt_langenfeld-(rheinland).jpg
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.
Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ferner werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.
- Mit unserem kostenlosen Hauskredit Rechner berechnen Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Hauskredit Angebote.
Die Höhe der Kosten
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wohnrechte
Eintragungen und Löschungen
Das Grundbuchamt vollzieht ebenfalls Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Partizipation einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Langenfeld (Rheinland)
Hauptstraße 15
40764 Langenfeld (Rheinland)
Postfach
Postfach 11 62
40736 Langenfeld (Rheinland)
- Telefon: 02173 902-0
- Telefax: 02173 902-110
- E-Mail: poststelle@ag-langenfeld.nrw.de
- Internet: http://www.ag-langenfeld.nrw.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Grundbuch »