Das Grundbuchamt Leonberg ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten verantwortlich.
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden mehrere Informationen aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Über die Grundbucheinsicht
Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck möglich. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Informationen voraussetzen.
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Die Höhe der Kosten
Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro fällig.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentumsrechte
- Hypotheken ebenso wie Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vorgenommen. Hierfür muss man stets eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Gleichwohl gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht nicht mehr gilt (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Leonberg
Schlosshof 7
71229 Leonberg
Postfach
Schlosshof 7
71229 Leonberg
- Telefon: 07152 15-1
- Telefax: 07152 15-350
- E-Mail: poststelle@agleonberg.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-leonberg.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: GBO »