Das Grundbuchamt Lüneburg ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden unterschiedliche Informationen aufgeführt.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen erhalten, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Über die Grundbucheinsicht
Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit aller Informationen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Die Kosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Grundschuld sowie Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragungen und Löschungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Hierfür muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Hausanschrift
Grundbuchamt Lüneburg
Am Ochsenmarkt 3
21335 Lüneburg
Postfach
Postfach 13 40
21303 Lüneburg
- Telefon: 04131 2021
- Telefax: 04131 202453
- E-Mail: aglg-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-lueneburg.niedersachsen.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
Grundbuchordnung § 1 »