Das Grundbuchamt in Meppen regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke und die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden unterschiedliche Informationen aufgeführt.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Zusätzlich wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsicht ins Grundbuch
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Misstrauen von der Korrektheit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentum
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vollzogen. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers erforderlich.
Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars umgesetzt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Meppen
Obergerichtsstraße 20
49716 Meppen
Postfach
Postfach 12 53
49702 Meppen
- Telefon: 05931 888100
- Telefax: 05931 888250
- E-Mail: agmep-poststelle@justiz.niedersachsen.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-meppen.niedersachsen.de
Quellen
NRW-Justiz: Grundbuch »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »