Alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Mettmann.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was genau steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält diverse Informationen.
Hierzu zählen Informationen über die Eigentumsverhältnisse sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Eine relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Über die Grundbucheinsicht
Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das heißt, dass alle Bürger ohne Bedenken von der Richtigkeit der Angaben des Grundbuchamtes ausgehen können.
- Mit unserem kostenlosen Hauskredit Rechner berechnen Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Hauskredit Angebote.
Welche Kosten fallen an?
Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken und Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch vornehmen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Als Grund dafür wird angegeben, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Zu diesen Ausnahmen gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Adresse
Grundbuchamt Mettmann
Gartenstraße 7
40822 Mettmann
Postfach
Postfach 10 07 65
40807 Mettmann
- Telefon: 02104 774-0
- Telefax: 02104 774-170
- E-Mail: poststelle@ag-mettmann.nrw.de
- Internet: http://www.ag-mettmann.nrw.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: GBO »