Das Grundbuchamt in Nettetal regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte betreffen.

Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen bspw. zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält diverse Informationen.

Hierzu zählen Informationen über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten z.B. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Einsichtnahme ins Grundbuch

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit aller Informationen voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Die Unkosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.

Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, notwendig sind.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Zu diesen Ausnahmen gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Nettetal
Steegerstraße 61
41334 Nettetal

Postfach

Postfach 11 63
41301 Nettetal


Quellen

Gesetze im Internet: GBO »
Grundbuchordnung § 1 »