Das Grundbuchamt in Offenburg regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.

Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.

Dazu gehören Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Weiters werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.

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Die Höhe der Kosten

Die Kosten für den Auszug liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Zu diesem Zweck ist prinzipiell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers zwingend.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Postanschrift

Grundbuchamt Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

Postfach

Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »