Das Grundbuchamt Oschersleben (Bode) ist für sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten verantwortlich.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

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Was ist das Grundbuch?

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Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Grundstücke sowie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden verschiedene Angaben aufgeführt.

Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.

Darüber hinaus werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Einsicht ins Grundbuch

Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Zweifel von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Die Kosten für den Ausdruck liegen zwischen 10 und 20 Euro.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Gültige Grundbuchrechte sind etwa:

Eintragungen und Löschungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung ebenso wie jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

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Postanschrift

Grundbuchamt Oschersleben (Bode)
Gartenstraße 1
39387 Oschersleben (Bode)

Postfach

Postfach 10 02 50
39382 Oschersleben (Bode)


Quellen

NRW-Justiz: Grundbuch »
Grundbuchordnung § 1 »