Das Grundbuchamt in Quedlinburg regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte berühren.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.

Was genau steht im Grundbuch?

Im Grundbuch werden diverse Angaben aufgeführt.

Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.

Auch werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Als Lasten und Beschränkungen gelten beispielsweise Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.

Die wichtige Ausnahme

Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.

Wie kann man das Grundbuch einsehen?

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Skepsis von der Richtigkeit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten
  • Mit unserem kostenlosen Kreditrechner ermitteln Sie schnell und einfach Angebote für Darlehen.

Die Höhe der Kosten

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch vorweisen kann.

Gültige Grundbuchrechte sind beispielsweise:

Eintragen und löschen lassen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers unentbehrlich.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Quedlinburg
Adelheidstraße 2
6484 Quedlinburg

Postfach

Postfach 12 51
6473 Quedlinburg


Quellen

§ 1 GBO »
Gesetze im Internet: GBO »