Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Remscheid.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Grundstücke ebenso wie die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was genau steht im Grundbuch?

Das Grundbuch enthält unterschiedliche Informationen.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt erteilt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Über die Grundbucheinsicht

Mit dem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Jedes Bundesland bietet die Möglichkeit, elektronisch Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.

Für sämtliche Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Ergo kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:

Eintragungen und Löschungen

Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden vom Grundbuchamt vorgenommen. Hierfür muss man immer eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

In manchen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung erfolgen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Hausanschrift

Grundbuchamt Remscheid
Alleestraße 119
42853 Remscheid

Postfach


42849 Remscheid


Quellen

Grundbuchordnung § 1 »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »