Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Rheda-Wiedenbrück.
Das Grundbuchamt gibt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch zählt zu den amtlichen Registern. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Grundstücksgleiche Rechte sind beispielsweise Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Angaben auf.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Als Lasten und Beschränkungen gelten bspw. Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die relevante Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Die Grundbucheinsicht ist nur über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt: Jeder kann die Korrektheit sämtlicher Eintragungen voraussetzen.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.
Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentum
- Hypotheken wie auch Grundschulden
- Wege oder Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dazu muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.
Generell ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Dazu gehören lediglich zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt
- die Korrektur, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Anschrift
Grundbuchamt Rheda-Wiedenbrück
Ostenstraße 3
33378 Rheda-Wiedenbrück
Postfach
Postfach 11 49
33372 Rheda-Wiedenbrück
- Telefon: 05242 9278-0
- Telefax: 05242 9278-99
- E-Mail: poststelle@ag-rheda-wiedenbrueck.nrw.de
- Internet: http://www.ag-rheda-wiedenbrueck.nrw.de
Quellen
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »