Sämtliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Sankt Goa.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was ist das Grundbuch?
grundbuchamt_sankt-goar.jpg
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Grundstücksgleiche Rechte sind zum Beispiel Erbbaurechte, Teil- und Wohnungseigentum.
Was genau steht im Grundbuch?
Im Grundbuch werden unterschiedliche Informationen aufgeführt.
Dazu gehören Informationen über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, ergo Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Weiters wird durch das Grundbuch über Lasten und Beschränkungen informiert. Als Lasten und Beschränkungen gelten zum Beispiel Wegerechte, Vorkaufsrechte und Vormerkungen.
Die wichtige Ausnahme
Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der rechtmäßige Ansprechpartner.
Über die Grundbucheinsicht
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.
Für alle Eintragungen, die im Grundbuch vorgenommen werden, gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit sämtlicher Informationen voraussetzen.
- Mit unserem kostenlosen Kreditrechner ermitteln Sie schnell und unkompliziert die günstigsten Immobilienkredit Angebote.
Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Ein berechtigtes Interesse liegt stets dann vor, wenn man ein eingetragenes Recht im Grundbuch nachweisen kann.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentumsrechte
- Hypothek
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Das Grundbuchamt vollzieht auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Dafür ist generell eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.
Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für Eintragungen oder Löschungen öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärungen der Inhaberin oder des Inhabers, deren oder dessen Recht durch die Eintragung berührt wird, erforderlich sind.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung ergehen. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Korrektur aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht nicht mehr gilt (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Sankt Goa
Bismarckweg 3 - 4
56329 Sankt Goa
Postfach
Postfach 11 52
56325 Sankt Goar
- Telefon: 06741 910-0
- Telefax: 06741 910-260
- E-Mail: aggoa@ko.jm.rlp.de
- Internet: http://www.aggoa.justiz.rlp.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Grundbuchordnung § 1 »