Das Grundbuchamt in Schönau im Schwarzwald regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.

Liegt ein berechtigtes Interesse vor, kann beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden.

Was ist das Grundbuch?

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Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke ebenso wie die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Angaben auf.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Möchte man eine Information über Grundstücksgrenzen bekommen, ist nicht das Grundbuchamt, sondern das kommunale Katasteramt der korrekte Ansprechpartner.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das heißt, dass alle Bürger ohne Skepsis von der Korrektheit der Informationen des Grundbuchamtes ausgehen können.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten und Gebühren

Für den Ausdruck aus dem Grundbuch wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt bewilligen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Diese Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Prinzipiell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars.

Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.

Es gibt gleichwohl einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Dazu gehören nur zwei Grundbuchberichtigungen:

Anschrift

Grundbuchamt Schönau im Schwarzwald
Friedrichstraße 24
79677 Schönau im Schwarzwald

Postfach

Friedrichstraße 24
79677 Schönau im Schwarzwald


Quellen

Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
Grundbuchordnung § 1 »