Jegliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten regelt das Grundbuchamt Schopfheim.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Das Grundbuch - was ist das?
Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte notiert.
Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Hierzu zählen Angaben über die Eigentümerin bzw. den Eigentümer sowie Grundpfandrechte. Das sind Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken und Hypotheken.
Ebenso werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Wie kann man das Grundbuch einsehen?
Die Grundbucheinsicht ist allein über einen Grundbuchausdruck machbar. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Dadurch kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.
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Welche Kosten fallen an?
Die Kosten für den Ausdruck betragen zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt beantragen.
Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse existiert. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Einträge können im Grundbuch als Recht notiert sein:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Grundschulden sowie Hypotheken
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Löschungen und Eintragungen
Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund dafür wird genannt, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars vollzogen werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Korrektur, weil ein Recht erloschen ist (ggf. nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Schopfheim
Hauptstraße 16
79650 Schopfheim
Postfach
Postfach 13 12
79643 Schopfheim
- Telefon: 07622 6777-0
- Telefax: 07622 6777-67
- E-Mail: poststelle@agschopfheim.justiz.bwl.de
- Internet: http://www.Grundbuchamt-schopfheim.de
Quellen
Gesetze im Internet: GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »