Das Grundbuchamt in Villingen-Schwenningen regelt sämtliche Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte tangieren.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt möglich machen, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde.
Was ist das Grundbuch?
Das Grundbuch wird den amtlichen Registern zugeordnet. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.
Dazu gehören Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie Grundpfandrechte, also Grundschulden, Zwangssicherungshypotheken, Hypotheken.
Ebenso werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine relevante Ausnahme
Für Auskünfte über Grundstückgrenzen sind die kommunalen Katasterämter zu kontaktieren, nicht das Grundbuchamt.
Einsicht ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Das Prinzip des öffentlichen Glaubens gilt für sämtliche Eintragungen im Grundbuch. Das bedeutet, dass alle Bürger ohne Verunsicherung von der Richtigkeit der Unterlagen des Grundbuchamtes ausgehen können.
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Welche Kosten fallen an?
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, darf beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:
- Eigentumsrechte
- Hypothek und Grundschulden
- Wegerechte oder Kanalleitungsrechte
Eintragen und löschen lassen
Grundbucheinträge und Löschungen aus dem Grundbuch werden durch das Grundbuchamt vollzogen. Grundsätzlich bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
Als Grund hierfür wird angegeben, dass jede Eintragung und jede Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung von Eigentümern oder Inhabern, deren Rechte durch die Löschung oder Eintragung tangiert werden, voraussetzt.
Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Berichtigung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls nebst Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
Postfach
Postfach 11 40
78001 Villingen-Schwenningen
- Telefon: 07721 203-0
- Telefax: 07721 203-199
- E-Mail: poststelle@agvillingen-schwenningen.justiz.
bwl.de - Internet: http://www.Grundbuchamt-villingen-schwenningen.de
Quellen
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »