Das Grundbuchamt Westerburg ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum sowie Erbbaurechten zuständig.

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Grundstücke plus die so bezeichneten grundstücksgleichen Rechte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen etwa zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.

Was genau steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt unterschiedliche Daten auf.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Zudem werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. In diese Kategorie fallen Wege-, Wohn- und Vorkaufsrechte sowie Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen.

Eine wichtige Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter zuständig.

Über die Grundbucheinsicht

Die Grundbucheinsicht ist ausschließlich über einen Grundbuchausdruck erreichbar. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Richtigkeit aller Angaben voraussetzen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Der Ausdruck aus dem Grundbuch kann nicht nur persönlich im Grundbuchamt, sondern auch schriftlich oder per Fax beantragt werden.

Wer gewährt wann Einsicht ins Grundbuch?

Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.

Zu diesen eingetragenen Rechten gehören:

Eintragungen und Löschungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch verwirklichen möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Dafür ist grundsätzlich eine Notarin bzw. ein Notar zu beteiligen.

Schließlich ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.

Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Bei diesen können Eintragungen auch ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars ausgeführt werden. Diese Ausnahmen sind zwei Grundbuchberichtigungen:

Adresse

Grundbuchamt Westerburg
Wörthstraße 14
56457 Westerburg

Postfach

Postfach 11 80
56450 Westerburg


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
§ 1 GBO »