Das Grundbuchamt Wiesloch ist für alle Rechtsverhältnisse an Grundstücken, Wohnungseigentum und Erbbaurechten zuständig.

Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einblick in das Grundbuch.

Das Grundbuch - was ist das?

Das Grundbuch gehört zu den amtlichen Registern. Im Grundbuch werden Grundstücke und sogenannte grundstücksgleiche Rechte eingetragen.

Zu den grundstücksgleichen Rechten gehören Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Was steht im Grundbuch?

Ein Grundbuch zählt diverse Angaben auf.

Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) wie auch Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.

Zusätzlich werden Angaben über Lasten und Beschränkungen gemacht. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.

Die relevante Ausnahme

Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, dafür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.

Über die Grundbucheinsicht

Einsicht wird über den Grundbuchausdruck gewährt. Die Einsicht in das Grundbuch ist in jedem Bundesland auf elektronischem Weg möglich.

Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Somit kann jeder Bürger auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuchamt vertrauen.

schnell & einfach geschützte Daten

Welche Kosten fallen an?

Für den Grundbuchausdruck wird eine Gebühr in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben.

Eine Beantragung des Ausdrucks aus dem Grundbuch kann sowohl persönlich als auch schriftlich oder per Fax erfolgen.

Voraussetzungen für die Einsicht in das Grundbuch

Das Grundbuchamt erlaubt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Wer über ein eingetragenes Recht im Grundbuch verfügt, hat ein berechtigtes Interesse.

Folgende Einträge können im Grundbuch als Recht vermerkt sein:

Löschungen und Eintragungen

Wer Einträge oder Löschungen aus dem Grundbuch realisieren möchte, muss sich an das Grundbuchamt wenden. Hierfür muss man ausnahmslos eine Notarin oder einen Notar aufsuchen.

Denn ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.

Jedoch gibt es Ausnahmen, wenn auch nur wenige, die ohne Notarin und ohne Notar eingetragen werden können. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:

Adresse

Grundbuchamt Wiesloch
Bergstraße 3
69168 Wiesloch

Postfach

Postfach 11 20
69152 Wiesloch


Quellen

NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »
NRW-Justiz: Grundbuch »
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »