Das Grundbuchamt in Wisma regelt alle Rechtsangelegenheiten, die Grundstücke, das Wohneigentum oder Erbbaurechte mit einschließen.
Einsicht in das Grundbuch kann das Grundbuchamt erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse existiert.
Das Grundbuch - was ist das?
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Das Grundbuch ist ein amtliches Register. Einzutragen ins Grundbuch sind Grundstücke und die sogenannten grundstücksgleichen Rechte.
Teil- und Wohnungseigentum und Erbbaurechte zählen beispielsweise zu den sogenannten grundstücksgleichen Rechten.
Was steht im Grundbuch?
Das Grundbuch enthält verschiedene Informationen.
Zu diesen Angaben zählen die Grundpfandrechte (Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken und Grundschulden) sowie Informationen zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer.
Weiterhin werden Informationen über Lasten und Beschränkungen erteilt. Wohnrechte, Verfügungsbeschränkungen sowie Vorkaufsrechte zählen zu den Lasten und Beschränkungen.
Eine wichtige Ausnahme
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen, hierfür sind die kommunalen Katasterämter verantwortlich.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Mit einem Grundbuchausdruck darf man in das Grundbuch einsehen. Bundesweit ist es möglich, auf elektronischem Wege das Grundbuch einzusehen.
Die Angaben im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben. Das bedeutet: Jeder kann die Korrektheit aller Informationen voraussetzen.
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Kosten und Gebühren
Ein Grundbuchausdruck kostet zwischen 10 und 20 Euro.
Den Ausdruck können Sie schriftlich, per Fax oder persönlich im Grundbuchamt anfordern.
Wer darf Einsicht ins Grundbuch erhalten?
Das Grundbuchamt gewährt bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch. Von einem berechtigten Interesse ist dann die Rede, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Gültige Grundbuchrechte sind zum Beispiel:
- Eigentums- und Wohnrechte
- Hypotheken ebenso wie Grundschulden
- Wohnrechte
Löschungen und Eintragungen
Das Grundbuchamt vollzieht zudem Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Generell bedarf es für Eintragungen und Löschungen die Einbindung einer Notarin oder eines Notars.
In aller Regel ist für eine Eintragung oder eine Löschung eine öffentlich beurkundete oder beglaubigte Erklärung (Auflassung oder Bewilligung) der Eigentümerin oder des Eigentümers nötig.
In wenigen Ausnahmefällen kann eine Eintragung auch ohne notarielle Beteiligung geschehen. Als Ausnahmen gelten zwei Grundbuchkorrekturen:
- die Richtigstellung aufgrund einer Erbfolge, bei Vorlage eines notariellen Testamentes oder eines Erbscheins
- die Richtigstellung, weil ein Recht seine Wirkung verloren hat (gegebenenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten)
Postanschrift
Grundbuchamt Wisma
Vor dem Fürstenhof 1
23966 Wisma
Postfach
Postfach 12 23
23952 Wismar
- Telefon: 03841 4808-0
- Telefax: 03841 4808-10
- E-Mail: verwaltung@ag-wismar.mv-justiz.de
- Internet: http://www.mv-justiz.de
Quellen
Gesetze im Internet: Grundbuchordnung »
§ 1 GBO »
NRW-Justiz: Internet-Grundbucheinsicht »