Hauskredit

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Eine Immobilie wird nicht nur für eine Generation errichtet. So denken Eltern oftmals bereits lange vor ihrem möglichen Ableben darüber nach, das Haus zu überschreiben.

Das kann viele Vorteile haben und einer davon ist, dass sich Steuern sparen lassen. Allerdings gilt es in einem solchen Fall, sich vor der konkreten Überschreibung über Vorteile und Risiken zu informieren.

Freibeträge existieren für das Schenken und Vererben

Für nahe Verwandte gibt es großzügig berechnete Freibeträge, wenn es um das Vererben oder Verschenken eines Hauses geht. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, wenn man ihnen das Haus überschreiben möchte.

Kinder haben Freibeträge von 400.000 Euro - das aber sowohl vom Vater als auch der Mutter. Auch für Enkel gilt noch ein Freibetrag von 200.000 Euro. Vorteilhaft dabei, das Haus zu überschreiben ist, dass in diesem Falle die Freibeträge innerhalb von jeweils 10 Jahen erneut ausgeschöpft werden können.

Freibeträge für Schenkungen liegen bei

Teurer wird es für Nicht-Verwandte

Möchte man ein Haus überschreiben und es handelt sich um eine nicht-verwandte Person, dann gelten andere steuerliche Regelungen.

Ebenso, wie dies für die Freibeträge gilt, sind auch die Steuersätze gestaffelt, die für Erbe erhoben werden. Kinder und Ehepartner zahlen auf die ersten 75.000 Euro Wert oberhalb des Freibetrages sieben Prozent Abgaben. Die Steuer kann sich bis zu 30 Prozent erhöhen. Eine Schenkungen oder das Haus überschreiben ist dann eine gute Lösung, wenn der Wert der Immobilie sehr hoch angesiedelt ist.

Haus überschreiben mit Nutzungs- oder Wohnrecht

Für Immobilienbesitzer ist es eine gute Möglichkeit, das Haus zu überschreiben, sich aber dabei ein Nutzungs- oder Wohnrecht zu sichern. Will man ein Haus überschreiben, sollte man dieses Recht gründlich überdenken, denn nachträglich lässt es sich nicht mehr rückgängig machen.

Beachten sollte man dann, wenn man ein Haus überschreiben möchte auch, dass an die Überschreibung Auflagen geknüpft ein können, die in der Kostenübernahme im Pflegefall oder ähnlichem liegen. Steuern müssen Beschenkte übrigens auch die Schenkung auch dann zahlen, wenn sie kein Barvermögen haben. Das Finanzamt kann sich lediglich bei entsprechenden Nachweisen auf eine Stundung einlassen. Eine fachliche Beratung bei einem Anwalt ist in jedem Falle notwendig.