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Viele Haushalte bauen heute neu.
Dank Baukredit lassen sich schließlich auch ausgefallene Wünsche realisieren.

Warum aber nicht in eine Denkmalschutz-Immobilie einziehen?

Was viele nicht wissen: Hier ist auf die Herstellungskosten auch bei Eigennutzung eine Abschreibung möglich.

Wie hoch ist die Abschreibung bei Denkmalschutz genau? Wo ist besonders viel Umsicht beim Aus- oder Umbau gefragt?

Eines vorweg: Wer als Bauherr aus Übermut über das Ziel hinausschießt, riskiert mitunter die Steuervorteile komplett.

Denkmalschutz und Baukredit – was muss man wissen?

Gebäude aus dem Bestand, die unter Denkmalschutz stehen, sind mitunter für überschaubare Summen zu haben. Die wirkliche Herausforderung taucht erst mit der Sanierung auf. Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, befinden sich mitunter in einem Zustand, den man nur als bemitleidenswert bezeichnen kann.

In einigen Fällen ist das Sichtmauerwerk der einzig ansehnliche Gebäudeteil. Wer sich für Denkmalschutz-Immobilien entscheidet, sollte sich im Klaren darüber sein, dass kalkulierte Budgets sehr oft überschritten werden – eben wenn die Bausubstanz Qualität vermissen lässt.

Entsprechend sollte die Kalkulation für das Baudarlehen ausfallen. Wann kommt das Thema Abschreibung ins Spiel?

Abschreibung bei Denkmalschutz – wie Steuern sparen?

Der Gesetzgeber fördert die Erhaltung von Bausubstanz, die Denkmalschutzcharakter genießt.

Davon können Investoren und Privathaushalte gleichermaßen profitieren.

Hintergrund: Parallel zu § 7i EStG erlaubt § 10f des Einkommenssteuergesetzes steuerbegünstigte Abzüge in Form einer Abschreibung bei Denkmalschutz auch bei einer Eigennutzung der denkmalgeschützten Immobilie. Wie sehen die Sachverhalte im Detail aus?

Abschreibung bei Vermietung/ Verpachtung

Grundsätzlich kommen im Zusammenhang mit einer Einkünfteerzielung verschiedene Aspekte steuermindernd in Betracht. Schuldzinsen aus der Baufinanzierung können als Werbungskosten abgezogen werden.

Auf die Herstellungskosten ist nach § 7i EStG ein Abzug der Abschreibung:

möglich. Darüber hinaus haben Immobilienbesitzer die Möglichkeit, auf den Kaufpreis der Immobilie die Sätze der Abschreibung nach § 7 EStG anzulegen (ohne Berücksichtigung der Grundstückskosten).

Denkmalschutz als Eigennutzer

Wird die Immobilie selbst genutzt, sehen die Vorgaben für die Abschreibung beim Denkmalschutz anders aus. Hier ist ein Abzug der Herstellungskosten im Rahmen von neun Prozent über zehn Jahre möglich (siehe dazu § 10f EStG).

Dieser Betrag der Abschreibung greift aber nicht nur für den Wiederherstellungsaufwand. Auch Erhaltungsmaßnahmen fließen so in die Einkommenssteuererklärung ein.