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Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundeigentum ist die Einigung zwischen den Beteiligten erforderlich. Ausschlaggebend ist an dieser Stelle § 873 BGB. Diese Einigung alleine reicht allerdings nicht aus, auch die Eintragung im Grundbuch ist erforderlich.

Dieser Grundbucheintrag wird als Auflassung bezeichnet. Zuständig hierfür sind im Allgemeinen (nach § 925 BGB) Notare, welche die Auflassung entgegennehmen. Parallel kann diese auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder im Zuge eines Insolvenzplans erfolgen.

Eigentümerwechsel erst nach Auflassung

Damit ist die Auflassung einer der wichtigen Schritte, um überhaupt einen Kaufvertrag bzw. den Eigentümerwechsel vollziehen zu können. Beide – also Kaufvertrag und Auflassung – werden in der Praxis meist gemeinsam vorgenommen, sind in ihrer Rechtsnatur aber getrennt voneinander zu betrachten.

Trotz der Tatsache, dass die Erklärungen zum Kaufvertrag sowie die Auflassung oft gleichzeitig erfolgen, vergehen bis zur Eintragung ins Grundbuch meist einige Wochen.

Eintrag der Auflassung ins Grundbuch

Um den Verkauf eines Grundstücks rechtskräftig werden zu lassen, muss er ins Grundbuch eingetragen werden. Damit dies geschehen kann, muss die Auflassungsbeurkundung erfolgt sein. Dies ist zwar vom Gesetzgeber nicht gefordert, aber für die Eintragung notwendig. Zudem bewirkt eine Beurkundung der Auflassung die feste Bindung an die bereits erfolgte Einigung.

Die ist wichtig, weil eine dingliche Einigung bis zum Abschluss eines Rechtserwerb prinzipiell absolut frei widerrufbar ist. Vor allem diese Gründe sprechen dafür, eine Auflassung gemeinsam mit dem Kaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen.

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Kaufvertrag mit Auflassung

Jedem Käufer eines Grundstücks ist zu raten, einen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung zu fordern. Sie gehört zu den Voraussetzungen, dass der Käufer auch tatsächlich das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Der Kaufvertrag alleine gewährt hier keine absolute Sicherheit.

Wenn beispielsweise der Verkäufer nach Unterzeichnung des Kaufvertrags, aber noch vor dem Termin für die Auflassungserklärung und den dann folgenden Grundbucheintrag zahlungsunfähig wird und eine Zwangsvollstreckung beantragt wird, kann es sein, dass das eigentlich per Vertrag bereits verkaufte Grundstück noch in die Insolvenymasse mit einfließt und somit für den Käufer verloren gehen könnte. Es sollten also zur Sicherheit immer zwei Dinge vorliegen:

Ein Kaufvertrag ohne Auflassung

Auflassung

Um den Erwerb eines Grundstücks rechtlich abzusichern, sollte man keinen Kaufvertrag ohne Auflassung abschließen. Zumindest sollte man aber eine sogenannte Auflassungsvormerkung ins Grundbuch aufnehmen lassen, um den eigenen Anspruch auf das Grundstück zu sichern.

  • Der Verkäufer könnte ja trotz unterzeichnetem Kaufvertrag einen anderen Käufer finden, der ihm wesentlich mehr zahlen würde. Ohne Auflassungsurkunde beziehungsweise Auflassungsvormerkung, könnte der Verkäufer das bereits durch Kaufvertrag getätigte Geschäft einfach widerrufen.

Die Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung, die auch als Eigentumsvormerkung bezeichnet wird, ist eine günstige Rückversicherung, dass ein gekauftes Grundstück auch rechtlich tatsächlich an den Erwerber übertragen wird. Die Eintragung ins Grundbuch kann nach der Überweisung des Kaufbetrages einige Zeit dauern.

Während dieser Zeit könnte es zu den bereits erwähnten Ereignissen kommen, die den Übergang des Eigentums in Gefahr bringen oder im schlimmsten Fall ganz verhindern.

Kosten für die Auflassung

Für eine Auflassung durch den Notar fallen natürlich Kosten an. Was sie kostet, wird durch eine Gebührentabelle für Notarleistungen vorgegeben. Der für diesen Service anzurechnende Wert beträgt 0,5, bei einem Grundstückswert von 500.000 € würde die Gebühr für die Auflassung also 467,50 € betragen.


Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 925 »
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 873 »
Grundbuchordnung (GBO) § 29 »
Grundbuchordnung (GBO) § 20 »
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) § 34 »
Reich, Dietmar O.: Einführung in das Bürgerliche Recht »
Ring, Gerhard / Siebeck, Jana / Woitz, Steffen: Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler »