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Bei einem Darlehensvertrag handelt es sich um einen rechtsgültigen Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Gegenstand eines solchen Vertrages ist eine im Vertrag festgehaltene Geldsumme.

Aufgabe eines Darlehensvertrages ist es, beide Seiten abzusichern, daher werden in einem Darlehensvertrag die wichtigsten Vereinbarungen schriftlich fixiert und durch die Unterschriften beider Parteien bestätigt. Der Vertrag dient normalerweise der direkten Kreditgewährung, es gibt auch Darlehensverträge über eine indirekte Gewährung.

Als gesetzliche Grundlage für einen Darlehensvertrag dient § 488 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der private Darlehensvertrag

Prinzipiell ist es möglich, einen rein privaten Darlehensvertrag abzuschließen. Meist kommt diese Form der Kreditgewährung zwischen Verwandten oder Freunden zustande. Wenn dies der Fall ist, dann sollten verschiedene Dinge beachtet werden, um die Vertragspartner zu schützen:

Als Darlehensgeber sollte man nur Geld an Verwandte oder Freunde verleihen, welches man tatsächlich (auch über einen längeren Zeitraum hinweg) nicht benötigt.

Muster für einen Darlehensvertrag

Im Bereich privater Darlehen kann ein solcher Vertrag formlos aufgesetzt werden. Dennoch sollte man darauf Wert legen, dass alle wichtigen Vereinbarungen wie Darlehenshöhe, Zinssatz, Vertragslaufzeit, Rückzahlungsmethode, Kündigungsmodalitäten und ähnliche Dinge im Vertrag genannt werden.

Zudem sollten natürlich die Namen und Kontaktdaten der beteiligten Parteien genannt werden. Muster für solche Darlehensverträge werden inzwischen in unterschiedlichsten Varianten im Internet angeboten. Man muss sie lediglich herunterladen, ausfüllen und ausdrucken.

Für einen Darlehensvertrag zwischen der Bank und einem Darlehensnehmer beispielsweise im Rahmen einer Baufinanzierung hat der Gesetzgeber eigene Rechtsvorschriften erlassen. Vor allem die sogenannte vorvertragliche Informationspflicht von Seiten der Bank im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen ist hier geregelt.

  • Beachtet die Bank die Regelungen zu den vorgeschriebenen Informationspflichten nicht, kann der Darlehensnehmer den Vertrag widerrufen oder gerichtlich anfechten.
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### Ein zinsloser Darlehensvertrag Zwischen Verwandten oder Freunden wird nicht selten ein Darlehensvertrag geschlossen, in dem keine Zinsen vereinbart werden. Ein zinsloses Darlehen ist jederzeit möglich, der dazugehörige Darlehensvertrag sollte dennoch die wichtigsten Verabredungen enthalten, wozu vor allem die Höhe der Darlehenssumme und die Modalitäten zur Rückzahlung gehören. Gerade, wenn der Darlehensgeber keine Zinsen für das geliehene Geld verlangt, kann es sinnvoll sein, Sicherheiten zu vereinbaren. Sie sichern ihn zumindest vor einem Totalverlust ab, falls der Darlehensnehmer die Summe nicht in der vereinbarten Form und Frist zurückzahlen kann.
  • Wer ein zinsloses Darlehen annimmt, muss beachten, dass für dieses unter Umständen eine Schenkungssteuer anfallen kann. Diese Steuer fällt immer dann an, wenn ein Kredit ohne Gegenleistung gewährt wird und kann selbst dann noch greifen, wenn ein niedriger Zinssatz verabredet wurde.
### Darlehensvertrag kündigenFür einen klassischen Darlehensvertrag zwischen Bank und Darlehensnehmer wird normalerweise eine bestimmte Vertragslaufzeit festgelegt, innerhalb derer die Darlehenssumme inklusive Zinsen und sonstiger Gebühren zu tilgen ist. Möchte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vor Ablauf dieser Zeit kündigen, indem er die Restschuld mittels einer einzigen Rate vollständig tilgt, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinszahlungen einfordern. Ist die Zinsbindung für ein Darlehen vor dem Ende der Gesamtlaufzeit abgelaufen, hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zu kündigen. Sind seit Vertragsabschluss 10 Jahre vergangen, kann der Darlehensnehmer nach Ablauf dieser 10 Jahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten den Vertrag beenden. **** #### Quellen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 488 »Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 491 »Krepold, Hans-Michael / Fischbeck, Sandra: Bankrecht: Konto - Zahlungsverkehr - Darlehensvertrag - Kreditsicherheiten - Übungsklausuren »Niedostadek, André: BGB für Dummies »****